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   VGH Bayern, 27.11.2019 - 16a DS 19.1872   

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https://dejure.org/2019,44951
VGH Bayern, 27.11.2019 - 16a DS 19.1872 (https://dejure.org/2019,44951)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.11.2019 - 16a DS 19.1872 (https://dejure.org/2019,44951)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. November 2019 - 16a DS 19.1872 (https://dejure.org/2019,44951)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • BAYERN | RECHT

    BayDG Art. 61 Abs. 1; BayDG Art. 39 Abs. 2 S. 1
    Höhe des vorläufigen Einbehalts von Dienstbezügen

  • rewis.io

    Höhe des vorläufigen Einbehalts von Dienstbezügen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufiger Einbehalt (5%); Festsetzung der Höhe des Einbehaltungssatzes; Ermessen der Disziplinarbehörde; Beschränkter Prüfungsmaßstab; Monatliche Ratenzahlungen einer Geldstrafe als Aufwendung (bejaht); Alimentation; Beamter; Dienstvergehen; Disziplinarverfahren; ...

  • rechtsportal.de

    Streit um die Höhe einer vorläufigen Einbehaltung von Dienstbezügen; Ermessen der Disziplinarbehörde hinsichtlich der Bestimmung der Höhe der Einbehaltungsquote; Zumutbarkeit einer Einschränkung der Lebenshaltung als Folge der vorläufigen Dienstenthebung; Mindestabstand ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 753
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 30.11.2010 - 16a DS 09.3252

    Einbehaltung von Bezügen; Anrechnung von Rechtsanwaltskosten aufgrund

    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.2019 - 16a DS 19.1872
    Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung sind die laufenden Einkünfte dem Bedarf gegenüberzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2010 - 16a DS 09.3252 - juris Rn. 76; B.v. 6.11.2007 - 16a CD 07.2007 - juris Rn. 23 m.w.N.).

    Die Einleitungsbehörde verletzt die Alimentationspflicht und überschreitet deshalb die Grenze des ihr von Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayDG eingeräumten Ermessens jedenfalls dann, wenn der dem Beamten nach der Einbehaltungsanordnung für den Lebensunterhalt verbleibende Betrag nur dem Regelsatz der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Grundsicherung im Alter (früher Sozialhilfe, vgl. § 20 Abs. 1 SGB II und § 42 Nr. 1 SGB XII) entspricht oder keinen hinreichenden Abstand zu diesem wahrt (BVerwG, B.v. 22.5.2000 - 1 DB 8, 00 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 30.11.2010 - 16a DS 09.3252 - juris Rn. 76).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.2019 - 16a DS 19.1872
    Die Frage, ob die gekürzten Dienstbezüge des Beamten einen hinreichenden Abstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau wahren, lässt sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur absoluten Untergrenze der Nettoalimentation (vgl. BVerwG, B.v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 - juris Rn. 146; BVerfG, B.v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 - juris Rn. 93; BVerfG, B.v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 - BVerfGE 99, 300 - juris Rn. 57) dahingehend beantworten, dass die dem Beamten und seiner Familie nach der Einbehaltungsanordnung für den Lebensunterhalt verbleibenden Einkünfte einen Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau von 15% aufweisen müssen.
  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.2019 - 16a DS 19.1872
    Die Frage, ob die gekürzten Dienstbezüge des Beamten einen hinreichenden Abstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau wahren, lässt sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur absoluten Untergrenze der Nettoalimentation (vgl. BVerwG, B.v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 - juris Rn. 146; BVerfG, B.v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 - juris Rn. 93; BVerfG, B.v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 - BVerfGE 99, 300 - juris Rn. 57) dahingehend beantworten, dass die dem Beamten und seiner Familie nach der Einbehaltungsanordnung für den Lebensunterhalt verbleibenden Einkünfte einen Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau von 15% aufweisen müssen.
  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.2019 - 16a DS 19.1872
    Die Frage, ob die gekürzten Dienstbezüge des Beamten einen hinreichenden Abstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau wahren, lässt sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur absoluten Untergrenze der Nettoalimentation (vgl. BVerwG, B.v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 - juris Rn. 146; BVerfG, B.v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 - juris Rn. 93; BVerfG, B.v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 - BVerfGE 99, 300 - juris Rn. 57) dahingehend beantworten, dass die dem Beamten und seiner Familie nach der Einbehaltungsanordnung für den Lebensunterhalt verbleibenden Einkünfte einen Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau von 15% aufweisen müssen.
  • VGH Bayern, 06.11.2007 - 16a CD 07.2007
    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.2019 - 16a DS 19.1872
    Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung sind die laufenden Einkünfte dem Bedarf gegenüberzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2010 - 16a DS 09.3252 - juris Rn. 76; B.v. 6.11.2007 - 16a CD 07.2007 - juris Rn. 23 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 02.07.2019 - 16a DS 19.1040

    Festsetzung der Höhe des Einbehaltungssatzes bei Ehrensold eines ehrenamtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.2019 - 16a DS 19.1872
    Nach Auffassung des Senats gilt die "15%-Regelung" auch im Disziplinarrecht, weil dort die Frage nach der Amtsangemessenheit der (gekürzten) Alimentation nicht anders beantwortet werden kann als im allgemeinen Besoldungsrecht (vgl. BayVGH, B.v. 2.7.2019 - 16a DS 19.1040 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 26.04.1978 - 1 DB 11.78

    Verletzung der Alimentationspflicht - Teilweise Gehaltseinbehaltung - Beamter -

    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.2019 - 16a DS 19.1872
    (3) Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass monatliche Raten in Höhe von 200 EUR (vgl. Ratenbewilligungsbescheid vom 19.6.2018, Bl. 376 DA - Restschuld zu diesem Zeitpunkt: 21.303,63 EUR) für das dem Disziplinarverfahren zugrundeliegende Strafverfahren (Vorsätzliche Körperverletzung, unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln, vorsätzlicher Besitz verbotener Waffen mit unerlaubten Munitionsbesitz) bei der Ermittlung des Einbehaltungsbetrages zu berücksichtigen sind (bejahend, wenngleich ohne Begründung: BVerwG, B.v. 26.4.1978 - 1 DB 11.78 - juris Rn. 17).
  • BVerwG, 28.10.1985 - 1 DB 46.85
    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.2019 - 16a DS 19.1872
    Wenn der Beamte sich auch eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung als Folge der vorläufigen Dienstenthebung gefallen lassen muss, darf die Einbehaltung wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen oder nicht wiedergutzumachenden Nachteilen führen (BVerwG, B.v. 28.10.1985 - 1 DB 46.85 - juris Rn. 7, 11 f.).
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